Der Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe anderer Bergbauberechtigter bestellt, so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben. Der § 128 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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