Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsFür die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die Paragraphen 58,, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.
(2)Absatz 2Das Karten- und Unterlagenmaterial ist nach Durchführung der Abschlußarbeiten der Behörde und den von dieser bezeichneten Stellen auszuhändigen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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