§ 195 MinroG Weitergeltung von Rechtsvorschriften

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

4.

die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2 dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

6.

die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975.

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)

(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

In Kraft seit 25.07.2006 bis 31.12.9999
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