Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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