Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 99 MinroG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 MinroG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 99 MinroG