§ 51 MinroG Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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