Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsBei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter. Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Schurfbewilligungen nach § 89 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Schurfbewilligungen nach Paragraph 89, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gewinnungsbetriebsplan für die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke und Grundstücksteile genehmigt wird. Das Erlöschen der Gewinnungsbewilligung hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.Gewinnungsbewilligungen nach Paragraphen 94 und 238 des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gewinnungsbetriebsplan für die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke und Grundstücksteile genehmigt wird. Das Erlöschen der Gewinnungsbewilligung hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(4)Absatz 4Nach §§ 100 und 143 des Berggesetzes 1975 genehmigte Aufschluß- und Abbaupläne sowie Hauptbetriebspläne gelten als Gewinnungsbetriebspläne weiter, für wesentliche Änderungen (§ 115) sowie für die in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz vorzulegenden laufenden Gewinnungsbetriebspläne gelten die auf Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Nach Paragraphen 100 und 143 des Berggesetzes 1975 genehmigte Aufschluß- und Abbaupläne sowie Hauptbetriebspläne gelten als Gewinnungsbetriebspläne weiter, für wesentliche Änderungen (Paragraph 115,) sowie für die in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz vorzulegenden laufenden Gewinnungsbetriebspläne gelten die auf Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(5)Absatz 5Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (Paragraph 115,) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(6)Absatz 6Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Abbaue für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist § 82 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf denen bereits abgebaut wird, und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 liegen, als Grundstücke, auf denen bereits der Abbau erfolgt, es sei denn, dass ein Fall des § 82 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorliegt. Dabei ist eine Entfernung von mindestens 100 m zu den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten einzuhalten.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Abbaue für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist Paragraph 82, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf denen bereits abgebaut wird, und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 liegen, als Grundstücke, auf denen bereits der Abbau erfolgt, es sei denn, dass ein Fall des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Dabei ist eine Entfernung von mindestens 100 m zu den in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten einzuhalten.
(7)Absatz 7Eine am 1. Jänner 2002 bestehende Personenidentität zwischen verantwortlichem Markscheider einerseits und verantwortlicher Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) andererseits ist noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zulässig. Danach ist § 132 sinngemäß anzuwenden.Eine am 1. Jänner 2002 bestehende Personenidentität zwischen verantwortlichem Markscheider einerseits und verantwortlicher Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) andererseits ist noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zulässig. Danach ist Paragraph 132, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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