Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.02.2026
(1)Absatz einsDer Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(2)Absatz 2Mängel oder Abweichungen, für die in der Information (Abs. 1 erster Satz) Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 193 Abs. 2, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 178 Abs. 2 zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen wird.Mängel oder Abweichungen, für die in der Information (Absatz eins, erster Satz) Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 193, Absatz 2,, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß Paragraph 178, Absatz 2, zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen wird.
(3)Absatz 3Unbeschadet der Anordnungsbefugnis gemäß § 178 Abs. 1 und 2 hat die Behörde in dem Fall, dass eine Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, dem Inhaber der IPPC-Anlage aufzutragen, den weiteren Betrieb der IPPC-Anlage oder des betreffenden Teils der Anlage auszusetzen, bis der Inhaber der IPPC-AnlageUnbeschadet der Anordnungsbefugnis gemäß Paragraph 178, Absatz eins und 2 hat die Behörde in dem Fall, dass eine Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, dem Inhaber der IPPC-Anlage aufzutragen, den weiteren Betrieb der IPPC-Anlage oder des betreffenden Teils der Anlage auszusetzen, bis der Inhaber der IPPC-Anlage
1.Ziffer einsdie erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird, und
2.Ziffer 2die von der Behörde gemäß Abs. 1 letzter Satz aufgetragenen Maßnahmen umgesetzt hat.die von der Behörde gemäß Absatz eins, letzter Satz aufgetragenen Maßnahmen umgesetzt hat.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 121f MinroG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 121f MinroG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 121f MinroG