Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsMit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder und nach § 48 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.Der Absatz eins, gilt nicht für Reservefelder und nach Paragraph 48, gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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