Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsIst das Verleihungsgesuch nicht nach § 27 Abs. 5 zurückzuweisen, so hat die Behörde über das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung) durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die begehrten Bergwerksberechtigungen verliehen werden können. Die §§ 25 und 26 gelten auch für die umgelagerten Grubenmaße.Ist das Verleihungsgesuch nicht nach Paragraph 27, Absatz 5, zurückzuweisen, so hat die Behörde über das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung) durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Art entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die begehrten Bergwerksberechtigungen verliehen werden können. Die Paragraphen 25 und 26 gelten auch für die umgelagerten Grubenmaße.
(2)Absatz 2Notwendige Änderungen und Ergänzungen des Verleihungsgesuches und der zugehörigen Unterlagen sind binnen einer angemessenen, von der Behörde bei der Freifahrung zu bestimmenden Frist vorzunehmen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen als zurückgezogen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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