Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 45 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wennDie Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach Paragraph 45, in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn
1.Ziffer einsEreignisse der im § 97 genannten Art,Ereignisse der im Paragraph 97, genannten Art,
3.Ziffer 3Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.
(2)Absatz 2Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind.
(3)Absatz 3Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.
(4)Absatz 4Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Absatz eins, gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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