§ 47 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 45 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn

1.

Ereignisse der im § 97 genannten Art,

2.

mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) oder

3.

Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.

(2) Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind.

(3) Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.

(4) Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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