§ 47 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 45 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn

1.

Ereignisse der im § 97 genannten Art,

2.

mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) oder

3.

Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.

(2) Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind.

(3) Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.

(4) Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 47 MinroG


Entscheidungen zu § 47 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MinroG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 MinroG
§ 48 MinroG