Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008 durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in bergrechtlichen Vorschriften genannten Vorbildungen oder Nachweisen von theoretischen Kenntnissen oder Ausbildungen oder den verlangten praktischen Verwendungen vergleichbar sind. Der nach § 127 Abs. 5 oder nach § 138 Abs. 4 erforderliche Nachweis der hinreichenden Kenntnis von Rechtsvorschriften wird hievon nicht berührt.
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