§ 139 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 136 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 und § 138 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten und dem bestellten verantwortlichen Markscheider und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 136, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 oder § 138 nicht erfüllt oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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