§ 61 MinroG Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsSind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden und die im § 58 Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben, hat die Behörde die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, von der beabsichtigten Auflassung mit der Aufforderung, ihr binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob gegen die beabsichtigte Auflassung Einwendungen bestehen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wurden keine Einwendungen fristgerecht eingebracht und sind die Erfordernisse des § 59 als erfüllt anzusehen, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.Sind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, ausgeübt worden und die im Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben, hat die Behörde die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, von der beabsichtigten Auflassung mit der Aufforderung, ihr binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob gegen die beabsichtigte Auflassung Einwendungen bestehen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wurden keine Einwendungen fristgerecht eingebracht und sind die Erfordernisse des Paragraph 59, als erfüllt anzusehen, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im Paragraph 58, Absatz 2, angeführten Parteien zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Werden von den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflassung vorgebracht, gilt § 58.Werden von den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflassung vorgebracht, gilt Paragraph 58,
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 61 MinroG


Entscheidungen zu § 61 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 60 MinroG
§ 62 MinroG