Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Schurfberechtigung ist auf Antrag eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß der Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene Katastralgemeinde, im Fall des § 10 Abs. 2 letzter Satz in keine der genannten Katastralgemeinden fällt, mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären.Die Schurfberechtigung ist auf Antrag eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß der Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene Katastralgemeinde, im Fall des Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz in keine der genannten Katastralgemeinden fällt, mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären.
(2)Absatz 2Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen älteren Freischurf, in ein Grubenmaß oder in eine Überschar, so hat die Behörde die Schurfberechtigung auf Antrag des Inhabers der älteren Schurfberechtigung oder des Bergwerksberechtigten mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären. Der Antrag ist zu begründen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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