Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 60 dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im § 58 Abs. 1 drittletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.Die Behörde hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Paragraph 60, dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im Paragraph 58, Absatz eins, drittletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.
(2)Absatz 2Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.
(3)Absatz 3Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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