Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsBesichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.
(2)Absatz 2Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsdie Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind und keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,
2.Ziffer 2fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und
3.Ziffer 3Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art nicht behindert werden.Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art nicht behindert werden.
(3)Absatz 3Die Überlassung der Ausübung der Fremdenbefahrung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(4)Absatz 4Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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