§ 117a MinroG Abfallbewirtschaftungsplan

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung bergbaulicher Abfälle aufzustellen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist der Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder der bergbauliche Abfall wesentlich verändert haben. Alle Anpassungen nach dem dritten Satz sind der Behörde anzuzeigen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Gewinnungsbetriebsplanes, eines Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für eine Bergbauanlage, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Abfallbewirtschaftungsplan hat folgende Ziele:
    1. 1.Ziffer einsVermeidung oder Verringerung der Entstehung von Abfällen und ihrer Schädlichkeit, insbesondere durch
      1. a)Litera aBerücksichtigung der Abfallbewirtschaftung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung der mineralischen Rohstoffe,
      2. b)Litera bgezielte Sammlung, Zwischenlagerung und Wiederverwendung bzw. Kreislaufführung von Oberboden, Bergen, Deckgebirge und taubem Gestein zB im Zuge der Rekultivierung, des Versatzes und der Oberflächengestaltung,
      3. c)Litera cBerücksichtigung der Veränderungen, die bergbauliche Abfälle infolge der größeren Oberfläche und der Übertage-Exposition durchlaufen können,
      4. d)Litera dVerwendung der bergbaulichen Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des mineralischen Rohstoffes, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist,
      5. e)Litera eWiederaufbringen des Oberbodens nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung oder – wenn dies nicht möglich ist – Verwendung des Oberbodens an einem anderen Ort und
      6. f)Litera fEinsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, sowie
    2. 2.Ziffer 2Sicherstellung einer kurz- und langfristig sicheren Beseitigung der bergbaulichen Abfälle, insbesondere indem bereits in der Planungsphase die Bewirtschaftung während der Betriebsphase und nach der Stilllegung berücksichtigt wird und ein Konzept gewählt wird, das
      1. a)Litera aso wenig wie möglich eine Überwachung, Kontrolle und Verwaltung der stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtung erfordert,
      2. b)Litera blangfristig negative Auswirkungen, die zum Beispiel auf das Austreten von Luft- und Wasserschadstoffen aus der Abfallentsorgungseinrichtung zurückgeführt werden können, verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert und
      3. c)Litera cdie langfristige geotechnische Stabilität von Dämmen oder Halden, die über das vorher bestehende Oberflächenniveau hinausragen, sicherstellt.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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