Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (Paragraph 153, Absatz eins,) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht, besonders zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen und Übersichtskarten automationsunterstützt zu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt herzustellen und die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen und Übersichtskarten automationsunterstützt zu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt herzustellen und die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.
(4)Absatz 4Das Bergbauinformationssystem hat zu umfassen:
a)Litera aAngaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Lage nach Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und - soweit es sich um Bergbaugebiete gemäß § 153 Abs. 1 handelt - nach Grundstücken,Angaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Lage nach Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und - soweit es sich um Bergbaugebiete gemäß Paragraph 153, Absatz eins, handelt - nach Grundstücken,
b)Litera bdie rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,
c)Litera cdie Übersichtskarten,
d)Litera dAngaben zum Bergbauberechtigten: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,
e)Litera eAngaben zum Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse,
f)Litera fAngaben zum Fremdunternehmer, der nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,
g)Litera gAngaben zu den verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Dienstanschrift, Bestellung und Funktion,
h)Litera hdie in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,die in Paragraph 108, angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
i)Litera idie rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Betriebsstätten und über den Bergbaubevollmächtigten, den Fremdunternehmer und die verantwortlichen Personen,
j)Litera jdie Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur,
k)Litera kAngaben zu § 112 Abs. 4,Angaben zu Paragraph 112, Absatz 4,,
l)Litera ldie Bergbaubetriebsart.
(5)Absatz 5Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. e bis l angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht oder Übermittlung der im Abs. 4 lit. e bis l angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.Die Einsicht in die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die in Absatz 4, Litera e bis l angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht oder Übermittlung der im Absatz 4, Litera e bis l angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.
(6)Absatz 6Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Abs. 5 Auszüge verlangt werden. Die Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Absatz 5, Auszüge verlangt werden. Die Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(7)Absatz 7Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(8)Absatz 8Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptmänner ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die in Absatz 4, genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
(10)Absatz 10Auf die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten sowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 7 bis 9 ist § 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, nicht anzuwenden.Auf die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten sowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 7 bis 9 ist Paragraph 26, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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