§ 121b MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Änderung einer IPPC-Anlage gilt Folgendes:

1.

Die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 121. Die Änderungsbewilligung hat auch die bereits genehmigte IPPC-Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 121 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten IPPC-Anlage erforderlich ist. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist.

2.

Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der IPPC-Anlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Inhaber der IPPC-Anlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 121 Abs. 1, 2 und 11 und in den nach § 121a Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheids.

3.

Auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 119 Abs. 9 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.

In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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