§ 186 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 weder eine andere Partei noch ein anderer Beteiligter für die mit einer behördlichen Amtshandlung verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren aufzukommen, so hat der Bergbauberechtigte (Fremdunternehmer, Verwalter nach § 143 Abs. 3) die Auslagen zu tragen, wenn die Amtshandlung durch Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art notwendig wurde. Die Auslagen, die den Behörden durch Besichtigungen nach § 175 erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine unterliegende Partei die dem Gegner im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat sie nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, wieweit das Verfahren von der unterliegenden Partei leichtfertig oder mutwillig veranlaßt worden ist und inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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