Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.
(2)Absatz 2Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß.Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der Paragraph 59, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Falls die GeoSphere Austria oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der § 59 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Falls die GeoSphere Austria oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Das Karten- und Unterlagenmaterial darf nur mit Zustimmung der Behörde vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.
(5)Absatz 5Die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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