§ 66 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 50, § 191, § 193 Abs. 9) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.

(2) Der § 55 Abs. 2 sowie die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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