Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 50, § 191, § 193 Abs. 9) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (Paragraph 50,, Paragraph 191,, Paragraph 193, Absatz 9,) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.
(2)Absatz 2Der § 55 Abs. 2 sowie die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.Der Paragraph 55, Absatz 2, sowie die Paragraphen 56 und 57 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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