Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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