Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde. Für Sicherstellungen im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.
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