Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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