Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der
1.Ziffer einsein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oderein Vorkommen der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder
2.Ziffer 2an ein Grubenmaß angrenzt oder
3.Ziffer 3ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder
4.Ziffer 4nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Ziffer 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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