Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDer Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das
1.Ziffer einsAngaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten),
2.Ziffer 2Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten,
3.Ziffer 3die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (§ 159) sowiedie vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (Paragraph 159,) sowie
4.Ziffer 4die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen
zu enthalten hat.
(2)Absatz 2Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.
(3)Absatz 3Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen:
1.Ziffer einsallfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowieallfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (Paragraph 153, Absatz eins,) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie
2.Ziffer 2ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Schurfarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzung der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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