§ 17 MinroG Arbeitsprogramm

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das

1.

Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten),

2.

Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten,

3.

die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (§ 159) sowie

4.

die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen

zu enthalten hat.

(2) Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.

(3) Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen:

1.

allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie

2.

ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Schurfarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzung der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 17 MinroG


Entscheidungen zu § 17 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 MinroG
§ 18 MinroG