(1) Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das
1. | Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten), | |||||||||
2. | Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten, | |||||||||
3. | die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (§ 159) sowie | |||||||||
4. | die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen | |||||||||
zu enthalten hat. |
(2) Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.
(3) Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen:
1. | allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie | |||||||||
2. | ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Schurfarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzung der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind. |
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