Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDie mit grundeigenen mineralischen Rohstoffen zusammen vorkommenden bergfreien und bundeseigenen mineralischen Rohstoffe, deren selbständige Gewinnung sich nicht lohnt, darf sich der zum Aufsuchen oder Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen. Im Streitfall entscheidet die Behörde, ob sich die selbständige Gewinnung lohnt. § 25 Abs. 4 ist anzuwenden.Die mit grundeigenen mineralischen Rohstoffen zusammen vorkommenden bergfreien und bundeseigenen mineralischen Rohstoffe, deren selbständige Gewinnung sich nicht lohnt, darf sich der zum Aufsuchen oder Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen. Im Streitfall entscheidet die Behörde, ob sich die selbständige Gewinnung lohnt. Paragraph 25, Absatz 4, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Andere bergfreie mineralische Rohstoffe als die im Abs. 1 genannten darf sich der zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie nicht nach § 21 einem Aufsuchungsberechtigten gehören und sich die natürlichen Vorkommen der bergfreien mineralischen Rohstoffe oder die diese enthaltenden verlassenen Halden außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen befinden und nicht abbauwürdig sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet im Streitfall die Behörde.Andere bergfreie mineralische Rohstoffe als die im Absatz eins, genannten darf sich der zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie nicht nach Paragraph 21, einem Aufsuchungsberechtigten gehören und sich die natürlichen Vorkommen der bergfreien mineralischen Rohstoffe oder die diese enthaltenden verlassenen Halden außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen befinden und nicht abbauwürdig sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet im Streitfall die Behörde.
(3)Absatz 3Beziehen sich die Bergbauberechtigungen nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so gelten für die Aneignung der anderen grundeigenen mineralischen Rohstoffe die Abs. 1 und 2 sinngemäß.Beziehen sich die Bergbauberechtigungen nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so gelten für die Aneignung der anderen grundeigenen mineralischen Rohstoffe die Absatz eins und 2 sinngemäß.
(4)Absatz 4Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.Behörde im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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