Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsNach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerksberechtigung für erloschen erklärt worden ist, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung in ihren Vormerkungen zu löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.
(2)Absatz 2Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 62 MinroG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 MinroG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 62 MinroG