§ 180 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Haben die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung bei Besichtigungen nach § 175 Abs. 2 vorschriftswidrige Zustände oder gefährliche Ereignisse oder Gegebenheiten festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 178 und 179 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat das Organ des Amtes der Landesregierung namens der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten. Die §§ 178 und 179 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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