§ 172 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Mit Bergbauangelegenheiten befaßte Organe der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit der im § 2 Abs. 1 genannten Art weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben noch an einem eine solche Tätigkeit ausübenden Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem solchen Unternehmen stehen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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