Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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