Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsBergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen, wenn
1.Ziffer einsdas erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist, dieser als abbauwürdig (Abs. 4) angesehen werden kann,das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist, dieser als abbauwürdig (Absatz 4,) angesehen werden kann,
2.Ziffer 2der Verleihungswerber glaubhaft gemacht hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und
3.Ziffer 3Bergwerksberechtigungen sowie vor dem Einlangen des Verleihungsgesuches bei der Behörde erworbene Schurfberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.
(2)Absatz 2Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder vorgesehen sind.Die Glaubhaftmachung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder vorgesehen sind.
(4)Absatz 4Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon anzusehen, wenn sie wegen
1.Ziffer einsihrer Art und Lage,
2.Ziffer 2der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden bergfreien mineralischen Rohstoffe,
3.Ziffer 3der technischen Möglichkeiten des Gewinnens und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe sowie
4.Ziffer 4deren Verwertungsmöglichkeiten
voraussichtlich mit wirtschaftlichem Nutzen abgebaut werden können und durch den Abbau ein nach bergtechnischen und sicherheitlichen Gesichtspunkten möglichst sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gewährleistet ist.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 MinroG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 MinroG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 MinroG