Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsIn Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen, besonders soweit sie
1.Ziffer einsdas Bergbauberechtigungswesen,
2.Ziffer 2das Gewinnungsbetriebsplanwesen,
3.Ziffer 3den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,
4.Ziffer 4den Umweltschutz,
5.Ziffer 5den Lagerstättenschutz,
6.Ziffer 6den Oberflächenschutz,
7.Ziffer 7die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
8.Ziffer 8die bergbauliche Ausbildung
betreffen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (Paragraph 97,) zu erstellen und zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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