(1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen, besonders soweit sie
1. | das Bergbauberechtigungswesen, | |||||||||
2. | das Gewinnungsbetriebsplanwesen, | |||||||||
3. | den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen, | |||||||||
4. | den Umweltschutz, | |||||||||
5. | den Lagerstättenschutz, | |||||||||
6. | den Oberflächenschutz, | |||||||||
7. | die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und | |||||||||
8. | die bergbauliche Ausbildung | |||||||||
betreffen. |
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen.
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