Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach § 44 Abs. 1 bei der Behörde ansuchen. Der § 47 gilt sinngemäß. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, bei der Behörde ansuchen. Der Paragraph 47, gilt sinngemäß.
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