Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach § 44 Abs. 1 bei der Behörde ansuchen. Der § 47 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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