§ 48 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Paragraph 48,

Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach § 44 Abs. 1 bei der Behörde ansuchen. Der § 47 gilt sinngemäß. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, bei der Behörde ansuchen. Der Paragraph 47, gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 48 MinroG


Entscheidungen zu § 48 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MinroG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 MinroG
§ 49 MinroG