(1) Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, berechtigen überdies zum ausschließlichen Gewinnen von Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung sowie zum ausschließlichen Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der Grubenmaße und Überscharen.
(2) Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß oder einer Überschar sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung des Speicherns gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des § 4 des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl. Nr. 446/1922, bestanden hat, ist, unbeschadet bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, und unbeschadet nach § 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach § 70 dieses Bundesgesetzes geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge betreffend Kohlenwasserstoffe, zum Betrieb des Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt. Ein derartiger Grundeigentümer ist einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Bewilligungen nach § 119 gelten als erteilt. Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der § 119 anzuwenden. Die Wiederaufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens und dessen Auflassung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
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