Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter § 182 fallenden schweren Unfall im Sinne des § 2 Z 3 der Bergbau-Unfallverordnung, BGBl. II Nr. 103/2007, mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen. Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter Paragraph 182, fallenden schweren Unfall im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, der Bergbau-Unfallverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007,, mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.
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