§ 173 MinroG Aufgaben der Behörden

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 173 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 173 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 173 MinroG


Entscheidungen zu § 173 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 173 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 173 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 172 MinroG
§ 174 MinroG