§ 182 MinroG Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Regelungen des Abs. 2 bis 4 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; mit Ausnahme des Abs. 3 begründen sie keine Parteistellung und sind keine Genehmigungsvoraussetzungen. Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die von Stoffen ausgehenden Gefahren durch ionisierende Strahlung.Die Regelungen des Absatz 2 bis 4 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen nach Absatz 2 bis 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; mit Ausnahme des Absatz 3, begründen sie keine Parteistellung und sind keine Genehmigungsvoraussetzungen. Die Absatz 2 bis 4 gelten nicht für die von Stoffen ausgehenden Gefahren durch ionisierende Strahlung.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 84b bis 84l, 84n und 84o der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden aufDie Paragraphen 84 b bis 84l, 84n und 84o der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach Paragraphen 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdie chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt,
    2. 2.Ziffer 2die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,die mit einer in Ziffer eins, genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,
    3. 3.Ziffer 3in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und
    4. 4.Ziffer 4unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,
    wenn gefährliche Stoffe (§ 84b Z 9 der Gewerbeordnung 1994) in Mengen vorhanden sind,wenn gefährliche Stoffe (Paragraph 84 b, Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1994) in Mengen vorhanden sind,
    • -die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder
    • -die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,
    wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 zur Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet.wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Ziffer 4, zur Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet.
  3. (3)Absatz 3Bei der Erteilung einer Bewilligung für die im Abs. 2 genannten Anlagen und Einrichtungen gilt § 119 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass eine Gefährdung von Nachbarn auch nicht aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls zu erwarten ist; dies gilt auch für eine Gefährdung von nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, oder nach der Richtlinie 92/43/EG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, ausgewiesenen Schutzgebieten oder von Wasserschutzgebieten, Naturschutz- und Nationalparkgebieten sowie von Hauptbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, oder Landesstraßen bzw. Hauptstraßen in Wien, Schnellstraßen und Autobahnen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des § 181 vorgesehen ist, ein dem Gefährdungspotential der Anlage angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.Bei der Erteilung einer Bewilligung für die im Absatz 2, genannten Anlagen und Einrichtungen gilt Paragraph 119, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass eine Gefährdung von Nachbarn auch nicht aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls zu erwarten ist; dies gilt auch für eine Gefährdung von nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 Sitzung 193, oder nach der Richtlinie 92/43/EG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 Sitzung 193, ausgewiesenen Schutzgebieten oder von Wasserschutzgebieten, Naturschutz- und Nationalparkgebieten sowie von Hauptbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, oder Landesstraßen bzw. Hauptstraßen in Wien, Schnellstraßen und Autobahnen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des Paragraph 181, vorgesehen ist, ein dem Gefährdungspotential der Anlage angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen überDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) nähere Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,
    2. 2.Ziffer 2das Sicherheitskonzept,
    3. 3.Ziffer 3das Sicherheitsmanagementsystem,
    4. 4.Ziffer 4den Sicherheitsbericht,
    5. 5.Ziffer 5den internen Notfallplan und
    6. 6.Ziffer 6die Überwachung der Ansiedlung (Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU)
In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 182 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 182 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 182 MinroG


Entscheidungen zu § 182 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 182 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 182 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MinroG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 181 MinroG
§ 183 MinroG