§ 182 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Regelungen des Abs. 2 bis 4 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; mit Ausnahme des Abs. 3 begründen sie keine Parteistellung und sind keine Genehmigungsvoraussetzungen. Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die von Stoffen ausgehenden Gefahren durch ionisierende Strahlung.

(2) Die §§ 84b bis 84l, 84n und 84o der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden auf

1.

die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt,

2.

die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,

3.

in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und

4.

unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,

wenn gefährliche Stoffe (§ 84b Z 9 der Gewerbeordnung 1994) in Mengen vorhanden sind,

-

die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder

-

die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,

wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 zur Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet.

(3) Bei der Erteilung einer Bewilligung für die im Abs. 2 genannten Anlagen und Einrichtungen gilt § 119 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass eine Gefährdung von Nachbarn auch nicht aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls zu erwarten ist; dies gilt auch für eine Gefährdung von nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, oder nach der Richtlinie 92/43/EG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, ausgewiesenen Schutzgebieten oder von Wasserschutzgebieten, Naturschutz- und Nationalparkgebieten sowie von Hauptbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, oder Landesstraßen bzw. Hauptstraßen in Wien, Schnellstraßen und Autobahnen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des § 181 vorgesehen ist, ein dem Gefährdungspotential der Anlage angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen über

1.

die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,

2.

das Sicherheitskonzept,

3.

das Sicherheitsmanagementsystem,

4.

den Sicherheitsbericht,

5.

den internen Notfallplan und

6.

die Überwachung der Ansiedlung (Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU)

zu erlassen.

In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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