Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Schurfberechtigung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen.
(2)Absatz 2Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes des Freischurfes (Freischurfmittelpunkt) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu bezeichnen. Weiters ist die Katastralgemeinde anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt befindet. Erstreckt sich jedoch der Freischurf über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der Freischurf fällt.
(3)Absatz 3In einem Ansuchen kann die Verleihung mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.
(4)Absatz 4Die Behörde hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Abs. 2 nicht entspricht.Die Behörde hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Absatz 2, nicht entspricht.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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