§ 184 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Durchführung von Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durch Fremdunternehmer gelten die sonst von diesen einzuhaltenden Rechtsvorschriften nur soweit, als dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder die sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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