Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten die Nutzung der ihm gehörenden privaten Tagwässer gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit die Nutzung der Tagwässer für den Bergbau notwendig ist und das öffentliche Interesse an deren Nutzung zu Bergbauzwecken überwiegt.
(2)Absatz 2Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 2 und 6 gilt sinngemäß.Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten entscheidet die Behörde. Der Paragraph 149, Absatz 2 und 6 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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