§ 214 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Im Grundbuch eingetragene Rechte, deren Gegenstand das Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe ist, sind gegenstandslos, soweit es sich nicht um Eintragungen im Bergbuch handelt. Auf Grund einer Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht das Verfahren zur Löschung nach dem Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 von Amts wegen einzuleiten.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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