§ 105 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Gewinnungsberechtigte darf flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der eigenen Gewinnungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe speichern.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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