Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
Paragraph 105,
Der Gewinnungsberechtigte darf flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der eigenen Gewinnungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe speichern.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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