§ 23 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
Paragraph 23,

Bergwerksberechtigungen werden verliehen

  1. 1.Ziffer einsfür Grubenmaße,
  2. 2.Ziffer 2für Überscharen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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