§ 130 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 127 nicht erfüllt oder liegt eine dem § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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