Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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