§ 13 MinroG Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Schurfberechtigung wird erstmals für die Dauer des laufenden Kalenderjahres und der darauffolgenden vier Kalenderjahre verliehen. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um fünf weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß im Freischurf zumindest in einem der fünf Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit durchgeführt worden sind.

(2) Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens zehn Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes erbracht wird.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 13 MinroG


Entscheidungen zu § 13 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 MinroG
§ 14 MinroG