§ 148 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Stimmt der Grundeigentümer der Benützung seines Grundstückes oder eines Teiles von diesem gegen eine angemessene Entschädigung zu, kommt es jedoch über diese zu keiner Einigung mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung dieser Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Bestehen an einem dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstück oder an einem Teil eines solchen dingliche Rechte, die der Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auf diesem Grundstück entgegenstehen, und verzichtet der dinglich Berechtigte gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte, einigt er sich jedoch über die Entschädigung nicht mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung der Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 148 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 148 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 148 MinroG


Entscheidungen zu § 148 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 148 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 148 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 147 MinroG
§ 149 MinroG