§ 215a MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bis 1. Jänner 2004 die in § 185 Abs. 4 genannten Daten, soweit sie sich auf in diesem Zeitpunkt aufrechte Bergbauberechtigungen in ihrem Vollzugsbereich beziehen, automatisationsunterstützt bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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