(1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:
1. | Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze; | |||||||||
2. | Kohlenwasserstoffe; | |||||||||
3. | uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe. |
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.
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