1.Ziffer einsSteinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;
2.Ziffer 2Kohlenwasserstoffe;
3.Ziffer 3uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.
(2)Absatz 2Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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